Kurzarbeit und Coronavirus

Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld in Zeiten von COVID-19

Das Coronavirus hat uns alle fest im Griff. Neben all den sozialen Herausforderungen, stellen Unternehmen sich die Frage nach den Möglichkeiten im Fall von Arbeitsausfällen, die durch das Coronavirus entstehen. Mit dem Kurzarbeitergeld (Kug) können Entgeltausfälle, die durch das Coronavirus oder auch andere konjunkturelle Ursachen entstehen, in Teilen ausgeglichen werden. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld zusammengefasst und zeigen Ihnen, welche Schritte notwendig sind, wenn Sie Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen.

Was ist Kurzarbeit?

Mit Kurzarbeit können Betriebe Krisenzeiten wie die Corona-Pandemie wirtschaftlich überbrücken. Beschäftigte erhalten dann Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeit bedeutet: Beschäftigte arbeiten weniger Stunden als gewöhnlich und in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben. Bislang wird Kurzarbeit meistens in Konjunkturflauten eingesetzt, wenn Aufträge und Umsatz fehlen. Nun wird sie auch wegen des Coronavirus zum Einsatz kommen. Kurzarbeit kann eine gesamte Belegschaft betreffen oder nur einen Teil der Beschäftigten.

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Unter folgenden Voraussetzungen haben Sie darauf Anspruch: Ihr Arbeitgeber muss die regelmäßige Arbeitszeit kürzen und hat dies der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt.

Das Kurzarbeitergeld soll Ihren Verdienstausfall zumindest teilweise wieder ausgleichen. Außerdem kann Ihr Arbeitsplatz erhalten bleiben, obwohl die aktuelle Situation Ihres Betriebes Entlassungen notwendig machen würde.

Voraussetzungen für Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen. Das Unternehmen muss vor der Kurzarbeit versucht haben, den Arbeitsausfall zu verhindern, etwa durch Urlaubsgewährung. In absehbarer Zeit muss das Unternehmen wieder zur normalen Arbeitszeit zurückkehren. Kurzarbeit wird generell vom Arbeitgeber beantragt.

Kug kann in Ihrem Betrieb bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit dem ersten Kalendermonat gewährt werden, für den Kug gezahlt wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt diese Bezugsdauer bis auf 24 Monate verlängern. Die Bezugsdauer gilt für den Betrieb. Sie haben also nur solange Anspruch, wie die Gewährung von Kug im Betrieb zulässig ist und Sie insbesondere die Voraussetzungen erfüllen.

In unserem Factsheet haben wir alles rund um das Thema Kurzarbeit für Sie zusammengefasst:

  • Was ist Kurzarbeit?
  • Voraussetzungen für Kurzarbeit
  • Umstände, die den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ausschließen
  • Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
  • Krankenversicherung während Kurzarbeit
  • Entscheidung über Kurzarbeitergeld
  • Was ist neu beim Kurzarbeitergeld?
  • Was passiert mit der Sozialversicherung?

Einführung von Kug in SAP HCM

Die NEXUS / ENTERPRISE SOLUTIONS GMbH unterstützt bei der Einführung von SAP HCM Kug. Sprechen Sie uns an und erhalten Sie Informationen zu:

  • SAP Kug / Berechnung von Kurzarbeitergeld:
    • Einrichten von Kurzarbeitergeld
    • Bearbeiten der Stammdaten und Reports

Bei Fragen zum Kurzarbeitergeld steht Ihnen die NEXUS / ENTERPRISE SOLUTIONS GmbH unter +49 771 22960-400 oder info@nexus-eps.de zur Verfügung!

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